Sitzung: Rat der Stadt Krefeld am 6. Juli 2017
TOP: Umsetzung Glücksspielrecht
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld beantragt, die Verwaltung mit der Entwicklung eines Maßnahmenkonzeptes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages zur Suchtprävention und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen mit folgenden Maßgaben zu beauftragen und dem Rat in seiner Sitzung am 30. November 2017 vorzulegen:
1. Die konsequente Umsetzung des rechtlichen Rahmens des Glücksspielstaatsvertrages und des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) nach Ende der Übergangsregelung im Dezember 2017, nach der z.B. bestehende Spielhallen Bestandschutz genießen und nicht alle Vorgaben des neuen Glücksspielrechts einhalten mussten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Mindestabstandsflächen zwischen Spielhallen untereinander oder zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
2. Die Verwaltung entwickelt einen Kriterienkatalog, der eine rechtssichere Entscheidung in den Fällen ermöglicht, in denen mehrere bestehende Spielhallen aufgrund der neuen Mindestabstandsregelungen nicht an einem Standort verbleiben können.
3. Die Verwaltung identifiziert die entsprechenden Spielhallen, prüft diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit und untersagt ggf. zeitnah den Betrieb im Rahmen einer Schwerpunktaktion bis zum Ende des Jahres 2017.
4. Vor dem Hintergrund einer zu erwartenden größeren Zahl freiwerdender Immobilienobjekte durch schließende Betriebe stellt die Verwaltung mittels geeigneter Maßnahmen sicher, dass die in diesen Fällen erforderlichen bau- und/oder gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren (z.B. Nutzungsänderungen) für eine Anschlussnutzung zügig durchgeführt werden. Daneben sind die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um positive Effekte bei der Anschlussnutzung in den jeweiligen Vierteln zu befördern.
Begründung:
Im Dezember 2012 trat in NRW das neue Glücksspielrecht in Kraft. Zielsetzung der Novellierung ist im Wesentlichen, die Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen auf ein begrenztes, legales Glücksspielangebot zu reduzieren und damit zugleich den Jugendschutz und die Suchtprävention zu gewährleisten. Eine der zentralen Neuerungen war, dass für den Spielhallenbetrieb nunmehr nicht nur eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigt wird, sondern auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages.
Den Spielhallenbetreibern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits legal eine Spielhalle betrieben haben, wurde jedoch eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt. Bestand eine alte Spielhallenerlaubnis, durfte der Betrieb für weitere fünf Jahre fortgeführt werden. Diese Übergangsregelungen laufen zum 30.11.2017 aus. Es besteht nun die Möglichkeit und das Gebot, Spielhallen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, die glücksspielrechtliche Genehmigung zu versagen und den Betrieb zu untersagen.
In einem Ausführungserlass an die Kommunen hat das Innenministerium NRW klargestellt, die dadurch erschwerte Ansiedlung bzw. die Verringerung des Bestands an Spielhallen sei ausdrücklich durch die Neugestaltung des Glückspielrechts intendiert. Diesem gesetzgeberischen Auftrag ist nun konsequent nachzukommen.
Diese konsequente Anwendung wird zwangsläufig zur Schließung von Betrieben führen. Die oftmals negativen Effekte einzelner Spielhallen auf das nähere Umfeld entfielen und die freiwerdenden Immobilien böten ein erhebliches positives Entwicklungspotenzial für die jeweiligen Viertel. Um diese Potenziale zu fördern, sollte der Umgestaltungsprozess durch geeignete Anschlussnutzungen aktiv seitens der Verwaltung begleitet werden.
SPD-Fraktion beantragt Maßnahmenkonzept in der Ratssitzung am 6. Juli 2017